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Gemeinden sind nach der VOB 2009, §20 verpflichtet, Ergebnisse von Vergaben auf der Basis von beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben ab einem Nettowert von 25.000 EUR (bei beschränktem Ausschreibungen) bzw. 15.000 EUR (bei freihändigen Vergaben) nach der Zuschlagserteilung bekanntzumachen und diese Information mindestens 6 Monate lang zugänglich zu machen.



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