Arbeitsrecht
Wenn Sie als Grenzgänger oder Grenzgängerin in der Schweiz arbeiten, gilt für Sie das Schweizer Arbeitsrecht. Sie können den Arbeitsvertrag zunächst formlos abschließen. Wenn das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert, muss dieser aber schriftlich festgehalten werden. In vielen Branchen und Unternehmen gelten Gesamtarbeitsverträge (GAV).
Die Kündigung des Arbeitsvertrages kann, sofern im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich eine schriftliche Kündigung vereinbart wurde, auch mündlich erfolgen.
Die gesetzliche Höchstdauer der Arbeitszeit darf - je nach Tätigkeit und Größe des Unternehmens - 45 bis 50 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Üblich sind 38,5 bis 42,5 Stunden pro Woche. Mindestlöhne sind nur im Rahmen von Gesamtverträgen allgemeinverbindlich festgelegt und nicht gesetzlich verankert.
Es besteht ein Urlaubsanspruch von fünf Wochen (30 Arbeitstage) für junge Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. Angestellte haben ein Anrecht auf vier Wochen (20 Arbeitstage) Urlaub pro Jahr. Gesamtarbeitsverträge (GAV) sehen häufig Urlaubszeiten von 30 Arbeitstagen vor.
Vertiefende Informationen
- Umfangreiche Informationen zum Arbeitsrecht in der Schweiz finden Sie auf dem Portal INFOBEST.
- Merkblätter zum Thema "Arbeit" erhalten Sie auf den Seiten des Schweizer Staatssekretariats für Wirtschaft SECO.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Regierungspräsidium Freiburg hat ihn am 21.09.2016 freigegeben.
Lebenslagen
- Grenzüberschreitend leben und arbeiten
- Grenzgängerstatus
- Leben im Ausland - Arbeiten in Baden-Württemberg
- Leben in Baden-Württemberg - Arbeiten im Ausland