Startseite zum Kontaktformular Telefon zum Menü Suche

Pferde Geh-Radweg



Pferde auf dem Geh- und Radweg nicht erlaubt - Hinterlassenschaften umgehend entfernen

Vermehrt benutzen Reiter mit ihren Pferden unsere Geh- und Radwege. Dabei stellen sie nicht nur eine Gefahr für den Fuß- und Radverkehr dar, oft werden die „Hinterlassenschaften“ der Pferde auf diesen öffentlichen Wegen einfach liegen gelassen. Dieses Verhalten der Reiter ist nicht nur rücksichtslos, es ist auch verboten und wird mit teils hohen Bußgeldern geahndet.

Wenn der Reiter die Reitanlage verlässt, befindet er sich regelmäßig nicht auf einem ausgeschilderten Reitweg. Zunächst sind oft öffentliche Straßen zu passieren. Hierbei unterliegen Reiter und Pferd der Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach der StVO sind Haus- und Stalltiere, die zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs führen können, auf der Straße nicht erlaubt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sie von einer geeigneten Person begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken kann (§ 28 Abs. 1 StVO). Der Reiter trägt daher die Verantwortung dafür, dass er sein Pferd genügend unter Kontrolle hat und ein nicht verkehrssicheres Pferd nicht auf der Straße reitet. Nehmen nun Pferd und Reiter am Straßenverkehr teil, so gelten gem. (§ 28 Abs. 2 StVO) die für den gesamten Straßenverkehr einheitlich feststehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß.


Bezüglich der Hinterlassenschaften von Pferden:
Alle Verursacher von Verschmutzungen auf Straßen sowie Geh-, Rad- und Waldwegen sind verpflichtet, diese umgehend wieder zu beseitigen (§32 StVO).

Die Betriebe mit Pferdehaltung werden diesbezüglich gesondert informiert.

Ihre Ansprechpartnerinnen: Amt für öffentliche Ordnung, Frau Scherer Tel. 3969-36 oder Frau Lade 3969-51, E-Mail: ordnungsamt@stegen.de.