Startseite zum Kontaktformular Telefon zum Menü Suche
 

Abfallkalender

 

Fahrplanauskunft

 

Mitteilungsblatt

Das aktuelle Mitteilungsblatt und eine Übersicht vergangener Mitteilungsblätter finden Sie hier.
 

Räum und Streupflicht

Bei Schneefall haben die Straßenanlieger der geschlossenen Ortslage die Gehwege sowie die entsprechenden Flächen am Rande der Fahrbahn, falls Gehwege auf keiner Seite vorhanden sind, bei Scheeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Ohne vorhandene Gehwege ist in der Regel eine Breite von mindestens 1 m zu räumen. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind am Rande der geräumten Fläche, soweit der Platz hierfür ausreicht, anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abfließen kann. Es wird darauf hingewiesen, dass der geräumte Schnee nicht auf die Fahrbahn geworfen werden darf. Dieses Vorgehen stellt ein Verkehrshindernis im Sinne von § 32 der Straßenverkehrsordnung dar und ist untersagt. Die Gehwege und die entsprechenden Flächen am Rande der Fahrbahn müssen werktags bis 7.00 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- und Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material, wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.

Die Verwendung von auftauenden Streumitteln (z.B. Salz) ist verboten. Von der Gemeinde werden auch in diesem Jahr wieder Streugutbehälter aufgestellt. Aus diesen Behältern kann die Bevölkerung Streumaterial entnehmen. In den vergangenen Wintern sind die Räumarbeiten auf öffentlichen Straßen immer wieder durch parkende Autos erschwert oder gar behindert worden. Wir bitten deshalb die Kraftfahrzeughalter die zu ihren Wohnungen gehörenden Abstellplätze ebenfalls zu räumen und zu benutzen. Garagen sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge und keine Möbellager, zusätzliche Kellerräume oder ähnliches. Entsprechend sollen sie auch genutzt werden. Auch im Winter ist sicherzustellen, dass diese Stellplätze für die Fahrzeuge tatsächlich zur Verfügung stehen. Es ist auch darauf zu achten, dass Äste von Bäumen und Sträuchern aufgrund der Schneelast nicht in die Straße (freie Auslichtung mind. 4,50 m hoch) oder den Gehweg (freie Auslichtung mind. 2,50 m) hinein ragen. Gegebenenfalls muss der Schnee von den Pflanzen entfernt werden, sodass der öffentliche Verkehrsraum jederzeit frei ist. Winterdienstfahrzeuge sind breiter als übrige Kraftfahrzeuge. Beim Parken auf Fahrbahnen ist daher auf eine ausreichende verbleibende Durchfahrtsbreite zu achten. Dies sollten auch die Landwirte berücksichtigen und die Weidezäune in entsprechendem Abstand zur Straße setzen. Wir bitten alle Bürger sich an diese Regelung zu halten und damit beizutragen, dass die Schneeräumung schnell und sicher durchgeführt werden kann.

Die Gemeinde hat an folgenden Stellen Behälter aufgestellt an denen Streugut entnommen werden kann:

Kernort Stegen:

Jägerstraße, Ringstraße, Kageneckstraße, Unterbirken (Bushaltestelle), Im Gäßle, Rechtenbach (ehemals Gasthaus Rößle), Stockacker


Ortsteil Eschbach:

Im Grün, Ecke Reckenberg-/Steurentalstraße, Friedhof Eschbach, Feuerwehrhaus Eschbach, Spielplatz Mitteltal


Ortsteil Wittental:

Bachmättle, Attentalstraße (Cafe Faller), Ende Attentalstraße, Fohrenbühl (Bürgerhaus)
Ihr Ansprechpartner: Frau Würmle, Amt für öffentliche Ordnung, Tel. 3969-36.