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Ortsmitte Stegen

Bund-Länder-Programm für Kleinere Städte und Gemeinden Maßnahme „Ortsmitte“ (Austausch von Bundes- und Landesfinanzhilfen)

Städtebauliche Erneuerung „Ortsmitte“ der Gemeinde Stegen

Die Gemeinde Stegen hat im Rahmen des per Satzung von 2011 beschlossenen Satzungsgebiets „Ortsmitte“ bereits umfangreiche bauliche Maßnahmen im Kernort durchgeführt.

Die Bauabschnitte 1 und 2 sind bereits abgeschlossen und betrafen den Bereich entlang der Kirchzartener Straße aus Unterbirken kommend bis zum Kreisverkehr Hauptstraße. Durch diese beiden Bauabschnitte wurde das Ortsbild Stegens entscheidend geprägt. Hierzu gehören die umfassenden Modernisierungsinvestitionen der Straßen- und Wegpankette und der Straßenbeleuchtung, die Neugestaltung der Außenanlagen im Bereich des ökumenischen Zentrums, der Grundschule und Kleinen Halle sowie der Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Supermarkt/Vollsortimenter und weiteren Gewerbeeinheiten. Des Weiteren konnte der 3. Bauabschnitt „Weilerstraße/Ecke Ringstraße“ vollständig umgesetzt werden. Nunmehr steht der 4. Bauabschnitt "Umgriff Rathaus" an und hieran soll sich mittelfristig der 5. Bauabschnitt "Jägerstraße" anschließen.

Die Grundlagen des Sanierungsprogramms „Ortsmitte“ bilden die Funktionsverbesserung des ausgewählten Gebiets in Bezug auf Nahversorgung, Steigerung der Attraktivität des Ortszentrums, Erhaltung und Verbesserung der Funktionalität für die Zukunft, Sicherung und Erhaltung der Infrastruktur sowie Umgestaltung, Neuordnung und Verbesserung der Straßenraumgestaltung. Hierzu können auch Modernisierungsmaßnahmen von im Sanierungsgebiet betroffenen Eigentümern gehören.

Diese städtebauliche Erneuerungsmaßnahme wird gefördert mit Mitteln des Landes Baden-Württemberg.
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Bitte beachten Sie folgende wichtige Hinweise:
1. Es können Modernisierungsmaßnahmen an privaten Gebäuden, die bis zum Ende des bewilligten Sanierungszeitraums verwirklicht und endabgerechnet werden - grundsätzlich mit einem Fördersatz in Höhe von 25% der förderfähigen Kosten. Der Zuschuss pro Flurstück beträgt maximal 20.000 Euro. Es sollte sich um eine umfassende bzw. abschließende Modernisierung des jeweiligen Gebäudes handeln.

2. In jedem Fall ist die Voraussetzung, dass die Maßnahme in einem sogenannten Modernisierungsvertrag, in dem der Zeitraum, die Maßnahmen und die Höhe der Förderung geregelt sind, festgehalten wird. Der Modernisierungsvertrag wird zwischen der Gemeinde Stegen und dem Eigentümer des Grundstückes vor Beginn der Maßnahme geschlossen.

3. Die Modernisierung an Ihrem Gebäude darf auf keinen Fall vor Abschluss einer Vereinbarung begonnen werden, da Maßnahmen, die vor Vertragsabschluss liegen, nicht förderfähig sind.

Weitere Hinweise:

Lage im Sanierungsgebiet „Ortsmitte“: Ihr Grundstück liegt im förmlich festgelegten Sanierungs-gebiet gem. § 142 BauGB.
Sanierungsgebiet Ortsmitte Stegen
Beispiele für förderfähige Modernisierungsmaßnahmen (Aufzählung nicht abschließend):
  • Energiesparen (Isolierung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dämmung von Dächern, Kellerdecken)
  • Wohnungszuschnitt/Grundrissänderungen/Zugang Treppenhaus etc. (Verbesserung der Funktionsabläufe in der Wohnung, Grundrissänderungen)
  • Belichtung, Belüftung (Vergrößerung vorhandener Fenster, Treppenhausfenster, Belüftungsanlagen in Bad/WC)
  • Sanitäre Anlagen, barrierefreies Bad, Heizungsinstallationen und Elektroinstallationen
  • Schallschutz
  • Verstärkung von Innenwänden und Türen, Einbau von Isolierglas- und/oder Schallschutzfenstern
  • Sanitäre Anlagen, barrierefreies Bad, Heizungsinstallationen und Elektroinstallationen
vgl. Grafik
Förderfähige Projekte am Objekt
Zuschussmöglichkeiten:
Es ist ein Fördersatz von 25 % der förderfähigen Kosten vorgesehen. Der Zuschussbetrag beträgt max. 20.000 € pro Flurstück bei einer Mindestinvestitionssumme in Höhe von 10.000 €. Darüber hinaus, gibt es die Möglichkeit, dass Modernisierungsmaßnahmen, die im Laufe des Sanierungszeitraumes verwirklicht werden sollen, in den Genuss der erhöhten Abschreibungsmöglichkeiten nach § 7 h EStG (Einkommensteuergesetz) kommen. Erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten sind in Sanierungsgebieten auf der zuvor abgeschlossenen Grundlage einer Vereinbarung möglich - (bei Steuerberater / Finanzamt).

Sonstiges:

Ordnungsmaßnahmen - hier ist eine Förderung von Abbruchkosten möglich, die mit den Zielen der Sanierung im Einklang stehen, dies ist einzeln durch den Gemeinderat zu beschließen.


Ansprechpartner für weitere Auskünfte sind:


Gemeinde Stegen
Frau Bürgermeisterin Kleeb
Tel. +49 7661 / 3969-0
Mail:

von der Gemeinde mit der Abwicklung beauftragter Sanierungsträger:
Rüdiger Kunst-KommunalKonzept GmbH
Frau Sybille Hurter
Jechtinger Str. 9
79111 Freiburg
Tel. 0761-55 73-89-80
Mail: