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Kindergarten

Ab dem dritten Lebensjahr bis zur Einschulung können Kinder einen Kindergarten besuchen.

Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Der Besuch ist jedoch freiwillig. Der Rechtsanspruch gilt für deutsche und ausländische Kinder, soweit diese sich berechtigt in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

Da sich die Gemeinden beziehungsweise die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach dem örtlichen Bedarf richten, können Anzahl und Angebote unterschiedlich sein.

Auf folgende Kriterien sollten Sie bei der Auswahl eines geeigneten Kindergartenplatzes achten:

  • Die pädagogischen Angebote sollten mit Ihren Vorstellungen übereinstimmen.
  • Standort und Öffnungszeiten sollten Ihren Bedürfnissen und Anforderungen gerecht werden.

Der Träger des Kindergartens ist auch immer Ihr Ansprechpartner. Handelt es sich beispielsweise um eine kirchliche Einrichtung, können Sie sich an den Pfarrer und die Kindergartenleitung wenden. Überwacht werden die Einrichtungen vom Landesjugendamt, angesiedelt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg.

Die Öffnungszeiten von Kindergärten hängen vom örtlichen Bedarf ab und können sehr unterschiedlich sein (z.B. halb- oder ganztags).

Da die pädagogischen Konzepte der Einrichtungen sehr unterschiedlich sind, lohnt es sich, die infrage kommende Einrichtung vorher genau anzusehen.

In inklusiven Gruppen werden Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Förderung bedürfen, gemeinsam mit nicht behinderten Kindern betreut.

Erkundigen Sie sich frühzeitig nach freien Plätzen und informieren Sie sich über die Anmeldeformalitäten.

Wie bei anderen Kindertageseinrichtungen werden auch bei Kindergärten von den Eltern unterschiedlich hohe Elternbeiträge erhoben. Diese können abhängig sein von

  • der Betreuungszeit,
  • der Anzahl der Kinder in der Familie und
  • vom Einkommen der Eltern.

Hinweis: Wenn Sie sich die Betreuung aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht leisten können, besteht je nach Einzelfall die Möglichkeit, dass der Teilnahmebeitrag beziehungsweise die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen wird.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium hat ihn am 18.01.2022 freigegeben.

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