Umgangsrecht des Kindes mit den Eltern
Den leiblichen Eltern steht, unabhängig von der elterlichen Sorge das Recht und die Pflicht zu, ihr Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen. Das gilt auch nach dem Entzug des Sorgerechts.
Gleichzeitig hat auch das Kind ein Umgangsrecht mit den Eltern, es ist aber anders als die Eltern nicht zum Umgang verpflichtet.
Weiterhin können auch z.B. Großeltern, Geschwister, ehemalige Lebenspartner von Mutter oder Vater und auch ehemalige Pflegeeltern das Recht auf Umgang haben, wenn dies dem Kindeswohl dient. Dadurch soll eine gewisse Kontinuität gewahrt, Brücken zwischen den Lebensabschnitten des Kindes geschaffen und Brüche verhindert werden.
In Konfliktsituationen sollen Eltern oder Pflegeeltern stets nach Lösungen zu suchen, bei denen das Wohl des Kindes im Vordergrund steht.
Sie können die Beratungsangebote des Jugendamts zu Fragen des Umgangsrechts in Anspruch nehmen.
Können sich Eltern über das Umgangsrecht nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils den Umgang regeln. Für Beschränkungen des Umgangsrechts ist das Familiengericht zuständig. Eine Umgangseinschränkung auf kurze oder längere Zeit ist nur zulässig, wenn das Wohl des Kindes durch den Umgang gefährdet ist. Bei Bedarf kann das Gericht anordnen, dass der Umgang nur in Anwesenheit Dritter stattfinden darf.
Rechtsgrundlage
- § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Elterliche Sorge, Grundsätze)
- § 1684f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Umgang des Kindes mit den Eltern)
Freigabevermerk
Stand: 05.05.2021
Verantwortlich: Sozialministerium Baden-Württemberg