Dauernde Einbuße der Beweglichkeit
Bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 kann das Versorgungsamt beim jeweiligen Landratsamt eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit feststellen.
Eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit kann sowohl auf einem Schaden des Stütz- und Bewegungsapparates beruhen als auch auf die Schädigung von Organen zurückzuführen sein (z.B. bei Herz- und Lungenfunktionsstörungen mit einem GdB von 30). Sie kann auch bei inneren Krankheiten vorliegen, beispielsweise bei Schäden an den Sinnesorganen (z.B. bei einer Seh- oder Hörbehinderung mit einem GdB von 30).
Vertiefende Informationen
Diese Einstufung ermöglicht die Inanspruchnahme eines Freibetrags bei der Einkommensteuer.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat ihn am 29.11.2021 freigegeben.